Satzung
Erfurter Steigerwald-Chor e.V.
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein hat den Namen „Erfurter Steigerwald-Chor e. V.“
- Er hat seinen Sitz in Erfurt und ist in das Vereinsregister der Stadt Erfurt eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Die Aufgabe des Vereines ist gemeinnützig.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung von Kunst und Kultur des heimatlichen Liedgutes unseres Landes und des internationalen Liedschaffens.
- Der Zweck wird verwirklicht durch öffentliche Konzerte, das Tätigsein und Wirken als „Freundschaftsbotschafter“ für die Stadt Erfurt im kulturell-künstlerischen Bereich.
- Der Chor bereitet sich durch regelmäßige Proben auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt ect.).
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
- Nach mündlicher Abgabe der Beitrittsabsicht hat jeder Bewerber um aktive Mitgliedschaft die Möglichkeit, an 4 Proben teilzunehmen. Der Chorleiter entscheidet nach einer Stimmprüfung über Eignung und Stimmgruppen-Zuteilung sowie die Auftrittstauglichkeit. Nach Bekanntgabe der Eignung durch den Vorstand in einer Chorprobe gilt die Aufnahme als vollzogen, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen Einspruch gegen die Aufnahme des Bewerbers erhoben wird.
- Der Bewerber wird ab diesem Zeitpunkt in die Mitgliederliste aufgenommen und ist damit beitragspflichtig. Die Zahlungspflicht des Mitgliedsbeitrages besteht bis zum Zeitpunkt der Austrittserklärung bzw. des Ausschlusses aus dem Verein.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
o freiwilligen Austritt
o Streichung von der Mitgliederliste
o Ausschluss aus dem Verein
o Tod
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Die Streichung aus der Mitgliederliste kann bei Zahlungsrückständen des Mitgliedsbeitrages durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Für die Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht Nachweispflicht des Vereinsmitgliedes. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen deutlich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 3 Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Frist der Berufung des Mitgliedes an die Mitgliederversammlung beträgt 4 Wochen und ist schriftlich an den Vorstand einzureichen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt innerhalb von 8 Wochen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss. Eine spätere Anfechtung ist nicht mehr möglich.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.
- Aktive Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Proben teilzunehmen.
- Die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge sind pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
o Der Vorstand
o Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
o dem geschäftsführenden Vorstand
o dem Chorleiter (künstlerischer Leiter)
o dem Beirat, gebildet aus max. 4 Chormitgliedern (die Stimmgruppen
bestimmen einen Vertreter und geben diesen dem Vorstand bekannt)
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von 2 Mitgliedern des Vorstandes, dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
- Die Bankvollmacht erhalten der Schatzmeister und der stellvertretende Schatzmeister.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig. Die Aufgaben im Einzelnen sind:
o Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
o Buchführung und jährlicher Geschäftsbericht
o Auftrittsplanung für das Folgejahr und Vertragsabschlüsse für Veranstaltungen
o Koordinierung der Repertoire-Auswahl zwischen Dirigenten und Chormitgliedern
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden in den Vorstandssitzungen gefasst. Die Einberufung der Sitzung erfolgt mündlich durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter. Die Einberufungsfrist von 1 Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift aufzunehmen.
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, mit der Ausnahme des Chorleiters. Über die künstlerische Leitung des Chores ist mit dem Chorleiter ein gesonderter Vertrag abzuschließen.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich durchzuführen. Sie wird vom Vorstand mündlich einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest, Ergänzungen sind durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
o Zustimmung zum Jahresbericht des Vorstandes,
Kassenbericht und Entlastung des Vorstandes
o Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
o Beschlussfassung über Änderung der Satzung
o Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrages
o Beschlussfassung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand
sowie über die Berufung gegen die Ablehnung eines Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann
o der Vorstand einberufen, wenn ein Ereignis im Interesse des Vereins vorliegt.
o auf Ersuchen einer Minderheit der Vereinsmitglieder beim Vorstand beantragt werden.
Dabei sind die Gründe und der Zweck (Beschluss) anzugeben.
Dem Antrag müssen 30 Prozent der Mitglieder zustimmen (Minderheitsrecht).
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Wahl kann von der Versammlungsleitung einem Wahlausschuss übertragen werden. Den Protokollführer ernennt der Versammlungsleiter.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter nach Anhörung der Vereinsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 60 Prozent der Mitglieder anwesend sind.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Für Beschlüsse, die eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereines zum Inhalt haben, ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.
- Für die Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung einer 4/5-Mehrheit erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Das Vereinsvermögen darf nur gemäß § 2 der Satzung verwendet werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 13 Inkrafttreten
- Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 18.03.2002 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.
- Die Satzung vom 16.12.1992 einschließlich der Änderungen vom 30.04.1995 und 30.09.1997 verliert ab dem 18.03.2002 ihre Gültigkeit.